P3 14 29 VERFÜGUNG VOM 5. SEPTEMBER 2014 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter ; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer gegen verschiedene Verfahrenshandlungen der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, im Zusammenhang mit der Anordnung bzw. Ankündigung konkreter Verfahrenshandlungen das Fairnessgebot und das Rechtsmissbrauchsverbot verletzt zu haben. Konkret bemängelt er die Willkürlich- keit der Aufforderung, zu einer Einvernahme in die Schweiz zu reisen, nachdem der ganze Sachverhaltskomplex bereits im Rahmen einer polizeilichen Befragung behan- delt worden sei, die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen in Visp trotz Kenntnis des ihm gegenüber ausgesprochenen Einreiseverbots und die Drohung mit internatio- naler Ausschreibung für den Fall des Nichterscheinens am 30. Januar 2014 in Visp. Zudem wirft er der Staatsanwaltschaft vor, ihm das Recht auf Akteneinsicht zu Unrecht zu verweigern und das Verfahren allgemein selbstherrlich und willkürlich zu führen. Verfahrenshandlungen sind Akte, welche des Strafverfahren vorantreiben und auf die- se Weise die Rechtsstellung von Verfahrensbeteiligten berühren (Keller, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, N. 11 zu Art. 393 StPO). Vorladung und polizeiliche Vorführung sind als strafpro- zessuale Zwangsmassnahmen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, die Anwesenheit von Perso- nen im Verfahren sicherzustellen (Art. 196 lit. b i.V.m. Art. 201 bzw. 207 StPO). Als solche sind sie mit mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO anfechtbar. Ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar ist die Verweigerung der Akteneinsicht bzw. die
- 5 - Nichtbeachtung eines Akteneinsichtbegehrens im Sinne einer Rechtsverweigerung (s. Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 393 StPO; Keller, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 393 StPO). Dem Beschwerdeführer kommt als Privatkläger und als beschuldigter Person im Straf- verfahren Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die von ihm geltend ge- machte Verletzung der in Art. 3 Abs. 2 StPO verankerten Verfahrensgrundsätze und des Anspruchs auf Akteneinsicht nach Art. 101 StPO bewirken auf Seiten des Be- schwerdeführers ein rechtlich geschütztes Interesse. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO) und auf die Beschwerde ist grundsätz- lich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine allgemein selbstherrliche und willkürliche Verfahrensführung rügt. Es geht nicht an, ein allgemeines Unbehagen gegen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden mittels Beschwerde zum Ausdruck zu bringen (Stephenson/Thiriet, a.a.O., N. 10 zu Art. 393 StPO).
E. 1.2 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft ihn trotz ihm gegenüber verfügter Einreisesperre vorgeladen und angedroht habe, im Falle des Nichterschei- nens einen Haftbefehl zu erlassen.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, ihr sei unbekannt, dass gegen den Be- schwerdeführer ein Einreiseverbot für die Schweiz bestehe. Dies sei weder auf dem Strafregisterauszug ersichtlich noch habe sie Zugang zu einem Informatiksystem, aus welchem dies ersichtlich wäre. Sie habe in Bezug auf das Einreisverbot bis anhin we- der Informationen von einer Amtsstelle erhalten noch habe dies der Beschwerdeführer mitgeteilt resp. das Verbot in Schriftform zugstellt. Bei einer Mitteilung seitens des Be- schwerdeführers wäre diesem zweifelsohne freies Geleit für die Schweiz gewährt wor- den.
- 6 -
E. 2.3 Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm gegenüber eine Einreisesperre ver- hängt worden sei. Für diese Behauptung, welche er kurz vor der Beschwerdeeinrei- chung bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft aufstellte, lieferte er weder im Ermitt- lungs- noch im Beschwerdeverfahren einen Beleg. Es kann der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, dass sie - nach ergebnislosem Rechtshilfeersuchen - den Beschwerdeführer vorladen liess und ihm im Falle des Nichterscheinens mit einem Haftbefehl drohte. Die Staatsanwaltschaft stellte laut Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. März 2014 am 3. Februar 2014 ein neuerliches Rechtshilfeersuchen, zumal nun endlich die Woh- nadresse des Beschwerdeführers bekannt sei. Sollte sich der Beschwerdeführer die- sem Rechtshilfeersuchen erneut entziehen, ist er aufzufordern, die behauptete Einrei- sesperre zu belegen. Kommt er dieser Aufforderung nach, würde die Möglichkeit der Gewährung freien Geleits nach Art. 204 StPO bestehen. Der Sinn und Zweck des freien Geleits ("salvus conductus") besteht in Folgendem: Es soll erstens die Umge- hung der Bestimmungen über die Auslieferung verhindern. Ein Staat soll nicht die Mög- lichkeit haben, jemanden mittels Vorladung aus einem anderen Staat herauszuholen und ihn dann zu verhaften, ohne dass geprüft worden wäre, ob die formellen und mate- riellen Voraussetzungen der Auslieferung gegeben seien (BGE 104 Ia 448 E. 5; Bun- desgerichtsurteil 1P.289/1995 vom 17. Mai 1995 E. 2a; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 241 N. 219; Curt Markees, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Dritter Teil: Andere Rechtshilfe, Schweizerische Juristische Kartothek, Karte 423c, S. 15/16). Das freie Geleit hat inso- weit eine institutionelle und eine individualrechtliche Komponente. Es schützt die Sou- veränität des Heimatstaates, der jemanden nur auszuliefern hat, wenn die entspre- chenden Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem schützt es den Betroffenen persönlich vor der Auslieferung, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben wären (BGE 104 Ia 448 E. 8b). Das freie Geleit erhöht zweitens die Chancen, dass die Per- son der Vorladung Folge leistet und sich in den ersuchenden Staat begibt. Muss ein Person befürchten, im ersuchenden Staat für vor der Ab- bzw. Einreise begangene Taten inhaftiert zu werden, wird sie das häufig davon abhalten, ihr Land zu verlassen. Mit dem persönlichen Erscheinen der Person im ersuchenden Staat erhöhen sich im dortigen Strafprozess die Chancen der Wahrheitsfindung. Das Gericht bzw. die Straf- behörde gewinnt einen persönlichen Eindruck der Person, was für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wesentlich ist. Zudem besteht die Möglichkeit, je nach Verlauf der Einvernahme spontan Fragen nachzuschieben oder genauere Auskunft zu unklaren Punkten zu verlangen (Markees, a.a.O., S. 15; Hauser, Das Europäische Ab-
- 7 - kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, ZStrR 83/1967, S. 236 f.). Ein in Missachtung des freien Geleits erlassener Haftbefehl ist nichtig. Der Be- troffene muss bedingungslos freigelassen werden (BGE 104 Ia 448 E. 10; Bundesge- richtsurteil 1P.289/1995 E. 2d; Markees, a.a.O., S. 17). Wie die Staatsanwaltschaft zudem richtig ausführt, kann eine Person, welche einer Vorladung nicht Folge leistet, polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO), wozu vorliegend der Erlass eines Vorführungsbefehls (Haftbefehls) erforderlich gewe- sen wäre. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft entspricht damit dem gesetzlich vor- gesehen. Mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens wird der vorgeladenen Person weder gedroht noch wird sie genötigt. Mit dem Hinweis soll vielmehr verhindert werden, dass die vorgeladene Person ohne ihr Wissen Nach- teile erleidet. Die Hinweispflicht trifft die vorladende Behörde und folgt aus der verfas- sungsmässigen Garantie auf ein gleiches und gerechtes Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie dem Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV (Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich 2010, S. 116).
E. 3 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, für die geforderte Einvernahme beste- he gar kein sachlich gerechtfertigter Grund, nachdem er die Fragen bei der Polizei um- fassend beantwortet habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2014 von der Polizei Friedrichshafen be- fragt (S1 13 1779 S. 84 ff.). Diese Befragung betraf ausschliesslich das gegen A_________ geführte Strafverfahren. Eine rechtshilfeweise Befragung des Beschwer- deführers im gegen ihn geführten Verfahren konnte demgegenüber bisher nicht durch- geführt werden. Unzutreffend ist sodann die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, die Ausführung des Oberstaatsanwaltes in dessen Schreiben vom
E. 8 Januar 2014, wonach sich der Beschwerdeführer bis anhin jeglicher Einvernahme widersetzt habe, sei falsch. Den Verfahrensakten S1 12 707, namentlich dem Schrei- ben der Polizeidirektion D_________ vom 15. August 2012 (S1 12 707 S. 37 f.), kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Kenntnis des Bestehens eines Rechtshilfebegehrens vom 18. Juli 2012 weigerte, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort bekannt zu geben und dass er der Polizei mitteilte, dass zur Wahrung der rechtlichen Interessen ein Schweizer Anwalt beauftragt werden solle, das Rechtshilfeersuchen in E_________ erledigt sei und die Akten an die Schweizer Behörde zurückgereicht wer-
- 8 - den könnten (in diesem Sinne auch die E-Mail des Beschwerdeführers an die Polizeidi- rektion D_________ vom 20. August 2012; S1 12 707 S. 47). Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer die im Verfahren S1 12 707 an ihn gerich- teten 35 Fragen schriftlich beantwortet hätte. Eine solche Vorgehensweise würde auch nicht den Formvorschriften entsprechen (Art. 78 StPO), da kein Anwendungsfall von Art. 145 StPO zur Einholung eines schriftlichen Berichts vorliegt (siehe Häring, Basler Kommentar, N. 2 f. und N. 6 zu Art. 145 StPO). Es kann somit festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zwar im Verfahren S1 13 1779 von der Polizei rechts- hilfeweise befragen liess, sich allerdings - wie die Staatsanwaltschaft richtig feststellt - als Beschuldigter dem Rechtshilfeverfahren bis anhin entzog. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Fragen des Rechtshilfeverfah- rens in der Sache S1 13 1779 hätten sich insgesamt auf die im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis A_________/X_________ geflossenen Gelder bezogen, wes- halb für ihn beide Ermittlungsverfahren berührt und erfasst gewesen seien. Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass es sich um unterschiedliche Fragenkataloge handelte, was aufgrund der jeweils erhobenen Vorwürfe auch naheliegend ist.
4. Der Beschwerdeführer rügt sodann die Nichterfüllung bzw. Nichtbeantwortung eines Gesuchs seines Rechtsvertreters zur Einsichtnahme in die Akten und damit die Miss- achtung der Position seines Rechtsvertreters als Verteidiger. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Spätestens nach der ersten Ein- vernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Bewei- se haben die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 1 StPO). Als erste Einvernahme gilt dabei jene der Staatsanwaltschaft bzw. jene von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte, anlässlich welcher die beschuldigte Person zu allen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt wird (Schmutz, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 101 ZPO). Die Rechtsprechung folgert aus der Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte Person vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 137 IV 280 E. 2.3; 137 IV 172 E. 2.3 m.w.H.). Die erste Einvernahme des beschuldigten Beschwerdeführers im Verfahren S1 12 707 bzw. des beschuldigten A_________ im Verfahren S1 13 1779 steht bisher noch aus, so dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Einsicht in diese Akten hat. Die
- 9 - Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde denn auch aus, dass sie beabsichtigte, sich zuerst die Rücksendung der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten abzuwarten, und dann dessen Rechtsvertreter die vollständigen Akten zur Einsicht zuzustellen. Auch dieses Vorgehen der Staatsan- waltschaft ist nicht zu beanstanden.
5. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Beschwerdeinstanz habe der Staatsanwaltschaft Wallis die Weisung zu erteilten, die weitere Führung des Verfah- rens einem anderen Staatsanwalt zu übertragen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht befugt, eine entsprechende Weisung zu erteilen. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO).
6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens trägt der Beschwerdeführer (Art. 428 StPO). 6.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. September 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Be- schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall - die im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen waren nicht besonders schwierig und der Aktenumfang war durchschnittlich - ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen, wohl wis- send, dass diese auch höher ausgefällt werden könnte, macht der Beschwerdeführer doch geltend, er erleide durch eine allfällige Einvernahme in der Schweiz einen Er- werbsausfall von Euro 2‘000.-- pro Tag, womit von guten finanziellen Verhältnissen seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist. 6.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Mangels Aufwands steht A_________, der sich nicht verneh- men liess, ebenso wenig eine Parteientschädigung zu.
- 10 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 5. September 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 14 29
VERFÜGUNG VOM 5. SEPTEMBER 2014
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Jacques Berthouzoz, Einzelrichter ; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________, Beschwerdeführer
gegen
verschiedene Verfahrenshandlungen der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS
- 2 - Verfahren
A. Bei der Staatsanwaltschaft sind die zwei Ermittlungsverfahren S1 12 707 A_________ <> X_________ und S1 13 1779 X_________ <> A_________ hängig. Im Rahmen dieser Verfahren beabsichtigte die Staatsanwaltschaft, X_________ so- wohl als Beschuldigten als auch als Privatkläger einzuvernehmen. Nachdem im Verfahren S1 12 707 ein Befragung von X_________ auf dem Rechtshil- feweg erfolglos blieb, wurde dieser am 26. September 2012 von der Staatsanwalt- schaft als beschuldigte Person vorgeladen (S1 12 707 S. 59 f.). X_________ folgte dieser Vorladung nicht. Am 7. Januar 2014 liess der X_________ der Staatsanwaltschaft durch seinen Rechtsvertreter ausrichten, dass er wünsche, als Auskunftsperson im Wallis einver- nommen zu werden (S1 13 1779 S. 53), worauf die Staatsanwaltschaft dem Rechtsver- treter mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mitteilte, dass X_________ in beiden hängi- gen Verfahren befragt werde, einmal als Kläger und einmal als Beschuldigter. Sollte der Termin von X_________ nicht eingehalten werden, gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass kein Interesse an der weiteren Behandlung seiner Klage bestehe, weshalb das Verfahren S1 13 1779 eingestellt werde. Im Verfahren S1 12 707 werde er bei Fernbleiben zur Verhaftung ausgeschrieben (S1 12 707 S. 114 und S1 13 1779 S. 54). Am 14. Januar 2014 wurde X_________ auf den 30. Januar 2014 erneut vorgeladen (S1 12 707 S. 115 f. und S1 13 1779 S. 55 f.). Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 teil- te die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter von X_________ erneut mit, dass sie davon ausgehe, dass X_________ kein Interesse an der weiteren Behandlung seiner Klage habe (Verfahren S1 13 1779) und dass sie im Verfahren S1 12 707 ein Haftbe- fehl erlassen werde, falls X_________ am Termin vom 30. Januar 2014 nicht teilneh- men werde (S1 12 707 S. 118 und S1 13 1779 S. 58). Der Rechtsvertreter von X_________ gab der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
21. Januar 2014 bekannt, er habe soeben ihm von der Staatsanwaltschaft Zürich zu- gestellten Akten entnommen, dass gegen X_________ am 16. Mai 2012 ein Einreise- verbot erlassen worden sei, was seinem Klienten nie eröffnet worden sei (S1 13 1779 S. 59).
- 3 - Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 24. und 27. Januar 2014 am Einver- nahmetermin vom 30. Januar 2014 fest und wiederholte, dass das Verfahren S1 13 1779 abgeschrieben und im Verfahren S1 12 707 ein Haftbefehl erlassen werde, falls X_________ am Termin nicht teilnehmen werde (S1 12 707 S. 120 und 122 sowie S1 13 1779 S. 61 und 63). X_________ teilte der Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2014 mit, dass er am Termin nicht teilnehmen werde. Er habe am 21. Januar 2014 die ihm rechtshilfeweise unter- breiteten Fragen der Staatsanwaltschaft beantwortet und werde - da ihm gegenüber am 16. Mai 2012 ein Einreiseverbot verfügt worden sei - nicht illegaler Weise in die Schweiz einreisen. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, Rechtsanwalt Dr. B_________ die angeforderten Akten der beiden Strafverfahren zur Einsicht zu- kommen zu lassen (S1 12 707 S. 123 f.). Am 13. Februar 2014 gingen bei der Staatsanwaltschaft im Verfahren S1 13 1779 die Unterlagen ein, welche die Staatsanwaltschaft D_________ aufgrund eines Rechtshil- feersuchens vom 12. November 2013 zustellte (S1 13 1779 S. 67 ff.). Daraus ergibt sich, dass X_________ am 21. Januar 2014 von der Polizei Friedrichshafen - aller- dings nur im gegen A_________ geführten Strafverfahren - befragt werden konnte (S1 13 1779 S. 84 ff.). Eine rechtshilfeweise Befragung von X_________ im gegen ihn ge- führten Verfahren konnte demgegenüber bisher nicht durchgeführt werden. B. Am 28. Januar 2014 reichte X_________ bei der Staatsanwaltschaft ein als „Dienstaufsichts-Beschwerde sowie Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Dro- hung und Nötigung gegen Herrn Oberstaatsanwalt C_________“ bezeichnetes Schrei- ben ein. Am 10. Februar 2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Eingabe vom 28. Januar 2014 an das Kantonsgericht, da diese ihrer Ansicht nach als Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO anzusehen sei. Nachdem Rechtsanwalt Dr. B_________ auf Schreiben des Kantonsgerichts vom
11. Februar 2014 hin mitteilte, dass er die Interessen von X_________ im Verfahren vor Kantonsgericht nicht vertrete, wurde Letzterer mit Schreiben vom 17. Februar 2014 aufgefordert, dem Kantonsgericht mitzuteilen, ob es sich bei seiner Eingabe um eine Beschwerde handle. Falls ja, habe er die Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft, gegen welche sich die Beschwerde richte, zu bezeichnen und die entsprechenden Rügen zu erheben. X_________ teilte mit Schreiben vom 28. Februar
- 4 - 2014 mit, seine Eingabe sei als Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO zu behandeln. Er rügte verschiedene Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. März 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. A_________ liess sich nicht vernehmen. Am
24. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen
1. 1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, im Zusammenhang mit der Anordnung bzw. Ankündigung konkreter Verfahrenshandlungen das Fairnessgebot und das Rechtsmissbrauchsverbot verletzt zu haben. Konkret bemängelt er die Willkürlich- keit der Aufforderung, zu einer Einvernahme in die Schweiz zu reisen, nachdem der ganze Sachverhaltskomplex bereits im Rahmen einer polizeilichen Befragung behan- delt worden sei, die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen in Visp trotz Kenntnis des ihm gegenüber ausgesprochenen Einreiseverbots und die Drohung mit internatio- naler Ausschreibung für den Fall des Nichterscheinens am 30. Januar 2014 in Visp. Zudem wirft er der Staatsanwaltschaft vor, ihm das Recht auf Akteneinsicht zu Unrecht zu verweigern und das Verfahren allgemein selbstherrlich und willkürlich zu führen. Verfahrenshandlungen sind Akte, welche des Strafverfahren vorantreiben und auf die- se Weise die Rechtsstellung von Verfahrensbeteiligten berühren (Keller, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, N. 11 zu Art. 393 StPO). Vorladung und polizeiliche Vorführung sind als strafpro- zessuale Zwangsmassnahmen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, die Anwesenheit von Perso- nen im Verfahren sicherzustellen (Art. 196 lit. b i.V.m. Art. 201 bzw. 207 StPO). Als solche sind sie mit mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO anfechtbar. Ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar ist die Verweigerung der Akteneinsicht bzw. die
- 5 - Nichtbeachtung eines Akteneinsichtbegehrens im Sinne einer Rechtsverweigerung (s. Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 393 StPO; Keller, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 393 StPO). Dem Beschwerdeführer kommt als Privatkläger und als beschuldigter Person im Straf- verfahren Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die von ihm geltend ge- machte Verletzung der in Art. 3 Abs. 2 StPO verankerten Verfahrensgrundsätze und des Anspruchs auf Akteneinsicht nach Art. 101 StPO bewirken auf Seiten des Be- schwerdeführers ein rechtlich geschütztes Interesse. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 379 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO) und auf die Beschwerde ist grundsätz- lich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine allgemein selbstherrliche und willkürliche Verfahrensführung rügt. Es geht nicht an, ein allgemeines Unbehagen gegen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden mittels Beschwerde zum Ausdruck zu bringen (Stephenson/Thiriet, a.a.O., N. 10 zu Art. 393 StPO). 1.2 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft ihn trotz ihm gegenüber verfügter Einreisesperre vorgeladen und angedroht habe, im Falle des Nichterschei- nens einen Haftbefehl zu erlassen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, ihr sei unbekannt, dass gegen den Be- schwerdeführer ein Einreiseverbot für die Schweiz bestehe. Dies sei weder auf dem Strafregisterauszug ersichtlich noch habe sie Zugang zu einem Informatiksystem, aus welchem dies ersichtlich wäre. Sie habe in Bezug auf das Einreisverbot bis anhin we- der Informationen von einer Amtsstelle erhalten noch habe dies der Beschwerdeführer mitgeteilt resp. das Verbot in Schriftform zugstellt. Bei einer Mitteilung seitens des Be- schwerdeführers wäre diesem zweifelsohne freies Geleit für die Schweiz gewährt wor- den.
- 6 - 2.3 Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm gegenüber eine Einreisesperre ver- hängt worden sei. Für diese Behauptung, welche er kurz vor der Beschwerdeeinrei- chung bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft aufstellte, lieferte er weder im Ermitt- lungs- noch im Beschwerdeverfahren einen Beleg. Es kann der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, dass sie - nach ergebnislosem Rechtshilfeersuchen - den Beschwerdeführer vorladen liess und ihm im Falle des Nichterscheinens mit einem Haftbefehl drohte. Die Staatsanwaltschaft stellte laut Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. März 2014 am 3. Februar 2014 ein neuerliches Rechtshilfeersuchen, zumal nun endlich die Woh- nadresse des Beschwerdeführers bekannt sei. Sollte sich der Beschwerdeführer die- sem Rechtshilfeersuchen erneut entziehen, ist er aufzufordern, die behauptete Einrei- sesperre zu belegen. Kommt er dieser Aufforderung nach, würde die Möglichkeit der Gewährung freien Geleits nach Art. 204 StPO bestehen. Der Sinn und Zweck des freien Geleits ("salvus conductus") besteht in Folgendem: Es soll erstens die Umge- hung der Bestimmungen über die Auslieferung verhindern. Ein Staat soll nicht die Mög- lichkeit haben, jemanden mittels Vorladung aus einem anderen Staat herauszuholen und ihn dann zu verhaften, ohne dass geprüft worden wäre, ob die formellen und mate- riellen Voraussetzungen der Auslieferung gegeben seien (BGE 104 Ia 448 E. 5; Bun- desgerichtsurteil 1P.289/1995 vom 17. Mai 1995 E. 2a; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 241 N. 219; Curt Markees, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Dritter Teil: Andere Rechtshilfe, Schweizerische Juristische Kartothek, Karte 423c, S. 15/16). Das freie Geleit hat inso- weit eine institutionelle und eine individualrechtliche Komponente. Es schützt die Sou- veränität des Heimatstaates, der jemanden nur auszuliefern hat, wenn die entspre- chenden Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem schützt es den Betroffenen persönlich vor der Auslieferung, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben wären (BGE 104 Ia 448 E. 8b). Das freie Geleit erhöht zweitens die Chancen, dass die Per- son der Vorladung Folge leistet und sich in den ersuchenden Staat begibt. Muss ein Person befürchten, im ersuchenden Staat für vor der Ab- bzw. Einreise begangene Taten inhaftiert zu werden, wird sie das häufig davon abhalten, ihr Land zu verlassen. Mit dem persönlichen Erscheinen der Person im ersuchenden Staat erhöhen sich im dortigen Strafprozess die Chancen der Wahrheitsfindung. Das Gericht bzw. die Straf- behörde gewinnt einen persönlichen Eindruck der Person, was für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wesentlich ist. Zudem besteht die Möglichkeit, je nach Verlauf der Einvernahme spontan Fragen nachzuschieben oder genauere Auskunft zu unklaren Punkten zu verlangen (Markees, a.a.O., S. 15; Hauser, Das Europäische Ab-
- 7 - kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, ZStrR 83/1967, S. 236 f.). Ein in Missachtung des freien Geleits erlassener Haftbefehl ist nichtig. Der Be- troffene muss bedingungslos freigelassen werden (BGE 104 Ia 448 E. 10; Bundesge- richtsurteil 1P.289/1995 E. 2d; Markees, a.a.O., S. 17). Wie die Staatsanwaltschaft zudem richtig ausführt, kann eine Person, welche einer Vorladung nicht Folge leistet, polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO), wozu vorliegend der Erlass eines Vorführungsbefehls (Haftbefehls) erforderlich gewe- sen wäre. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft entspricht damit dem gesetzlich vor- gesehen. Mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens wird der vorgeladenen Person weder gedroht noch wird sie genötigt. Mit dem Hinweis soll vielmehr verhindert werden, dass die vorgeladene Person ohne ihr Wissen Nach- teile erleidet. Die Hinweispflicht trifft die vorladende Behörde und folgt aus der verfas- sungsmässigen Garantie auf ein gleiches und gerechtes Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie dem Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV (Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich 2010, S. 116).
3. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, für die geforderte Einvernahme beste- he gar kein sachlich gerechtfertigter Grund, nachdem er die Fragen bei der Polizei um- fassend beantwortet habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2014 von der Polizei Friedrichshafen be- fragt (S1 13 1779 S. 84 ff.). Diese Befragung betraf ausschliesslich das gegen A_________ geführte Strafverfahren. Eine rechtshilfeweise Befragung des Beschwer- deführers im gegen ihn geführten Verfahren konnte demgegenüber bisher nicht durch- geführt werden. Unzutreffend ist sodann die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, die Ausführung des Oberstaatsanwaltes in dessen Schreiben vom
8. Januar 2014, wonach sich der Beschwerdeführer bis anhin jeglicher Einvernahme widersetzt habe, sei falsch. Den Verfahrensakten S1 12 707, namentlich dem Schrei- ben der Polizeidirektion D_________ vom 15. August 2012 (S1 12 707 S. 37 f.), kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Kenntnis des Bestehens eines Rechtshilfebegehrens vom 18. Juli 2012 weigerte, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort bekannt zu geben und dass er der Polizei mitteilte, dass zur Wahrung der rechtlichen Interessen ein Schweizer Anwalt beauftragt werden solle, das Rechtshilfeersuchen in E_________ erledigt sei und die Akten an die Schweizer Behörde zurückgereicht wer-
- 8 - den könnten (in diesem Sinne auch die E-Mail des Beschwerdeführers an die Polizeidi- rektion D_________ vom 20. August 2012; S1 12 707 S. 47). Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer die im Verfahren S1 12 707 an ihn gerich- teten 35 Fragen schriftlich beantwortet hätte. Eine solche Vorgehensweise würde auch nicht den Formvorschriften entsprechen (Art. 78 StPO), da kein Anwendungsfall von Art. 145 StPO zur Einholung eines schriftlichen Berichts vorliegt (siehe Häring, Basler Kommentar, N. 2 f. und N. 6 zu Art. 145 StPO). Es kann somit festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zwar im Verfahren S1 13 1779 von der Polizei rechts- hilfeweise befragen liess, sich allerdings - wie die Staatsanwaltschaft richtig feststellt - als Beschuldigter dem Rechtshilfeverfahren bis anhin entzog. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Fragen des Rechtshilfeverfah- rens in der Sache S1 13 1779 hätten sich insgesamt auf die im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis A_________/X_________ geflossenen Gelder bezogen, wes- halb für ihn beide Ermittlungsverfahren berührt und erfasst gewesen seien. Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass es sich um unterschiedliche Fragenkataloge handelte, was aufgrund der jeweils erhobenen Vorwürfe auch naheliegend ist.
4. Der Beschwerdeführer rügt sodann die Nichterfüllung bzw. Nichtbeantwortung eines Gesuchs seines Rechtsvertreters zur Einsichtnahme in die Akten und damit die Miss- achtung der Position seines Rechtsvertreters als Verteidiger. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Spätestens nach der ersten Ein- vernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Bewei- se haben die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 1 StPO). Als erste Einvernahme gilt dabei jene der Staatsanwaltschaft bzw. jene von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte, anlässlich welcher die beschuldigte Person zu allen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt wird (Schmutz, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 101 ZPO). Die Rechtsprechung folgert aus der Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte Person vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 137 IV 280 E. 2.3; 137 IV 172 E. 2.3 m.w.H.). Die erste Einvernahme des beschuldigten Beschwerdeführers im Verfahren S1 12 707 bzw. des beschuldigten A_________ im Verfahren S1 13 1779 steht bisher noch aus, so dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Einsicht in diese Akten hat. Die
- 9 - Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde denn auch aus, dass sie beabsichtigte, sich zuerst die Rücksendung der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten abzuwarten, und dann dessen Rechtsvertreter die vollständigen Akten zur Einsicht zuzustellen. Auch dieses Vorgehen der Staatsan- waltschaft ist nicht zu beanstanden.
5. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Beschwerdeinstanz habe der Staatsanwaltschaft Wallis die Weisung zu erteilten, die weitere Führung des Verfah- rens einem anderen Staatsanwalt zu übertragen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht befugt, eine entsprechende Weisung zu erteilen. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO).
6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens trägt der Beschwerdeführer (Art. 428 StPO). 6.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. September 2009 (GTar) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Be- schwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall - die im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen waren nicht besonders schwierig und der Aktenumfang war durchschnittlich - ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen, wohl wis- send, dass diese auch höher ausgefällt werden könnte, macht der Beschwerdeführer doch geltend, er erleide durch eine allfällige Einvernahme in der Schweiz einen Er- werbsausfall von Euro 2‘000.-- pro Tag, womit von guten finanziellen Verhältnissen seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist. 6.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Mangels Aufwands steht A_________, der sich nicht verneh- men liess, ebenso wenig eine Parteientschädigung zu.
- 10 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 5. September 2014